Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Büttgen

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Förderverein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Büttgen e.V.“

Er soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Sitz des Vereins ist Kaarst-Büttgen.

  1. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule, insbesondere durch
  1. Ausgestaltung der Schuleinrichtungen, Beschaffung ergänzender Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien,
  2. Förderung der und Mithilfe bei Schulveranstaltungen sowie Durchführung eigener Veranstaltungen,
  3. Unterstützung bedürftiger Schulkinder,
  4. Pflege der Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus.
  1. Aus Mitteln des Vereins (der Vereinskasse) dürfen nur solche Ausgaben bestritten werden, für deren Deckung der Schulträger oder eine sonstige staatliche oder behördliche Stelle die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen.
  1. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in Zusammenarbeit und Absprache mit der Schulleitung und der Schulpflegschaft.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt eigenwirtschaftliche Ziele nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge oder Spenden.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden; aufgrund einer Beitrittserklärung werden die Mitglieder vom Vorstand aufgenommen. Damit erkennen sie die Satzung an.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  2. Tod,
  3. Ausschluss.
  1. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
  1. es den Zielen des Vereins zuwider handelt,
  2. es den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht zahlt
  1. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  1. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Freiwillige höhere Jahresbeiträge sind möglich. Werden beide Erziehungsberechtigte eines Kindes Mitglied, so zahlen diese nur einen Jahresbeitrag. Der volle Jahresbeitrag ist nach Aufnahme in den Verein, jedoch spätestens bis zum 30.11. des laufenden Schuljahres zu zahlen. Im Regelfall wird der Beitrag per Lastschriftverfahren abgebucht. Nichtmitglieder und Mitglieder können sich auch durch Spenden an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins beteiligen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen und geleitet.
  1. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
  1. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens Zwei-Wochen-Frist schriftlich oder per e-mail, sowie zusätzlich durch die Presse.
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Erteilung der Entlastung
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  • Aussprache und Beschlussfassung über eingehende Anträge, Genehmigung des künftigen Arbeitsplanes, Aussprache über geplante Veranstaltungen des Vereins
  1. Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in Punkt 6 vorgesehenen Fälle – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  1. Änderungen der Satzung sowie die Aufspaltung, Verschmelzung oder Auflösung des Vereins (siehe §10) können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Die erste Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgt bis zum 30.11. des Jahres. Der Vorstand legt den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt und beruft die Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
  1. Vorsitzenden
  2. Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Kassenführer
  4. Schriftführer
  1. Die Vorstandsmitglieder a) – d) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Gewählt werden dürfen keine Mitglieder des Lehrerkollegiums.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bleibt auch nach Ablauf des zweiten Geschäftsjahres bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 dieser Satzung. Ihm ist untersagt, im Namen des Vereins Verbindlichkeiten einzugehen.
  1. Der Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassenführer (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
  1. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorstandes weiter.
  1. Scheiden 2 oder mehr Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

§ 8 Erster Vorstand

Für den Zeitraum von der Eintragung des Vereins bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung werden folgende Personen zum ersten Vorstand bestellt:

  1. 1. Vorsitzende: Frau Dr. Carolin Kiefer, geb. am 08.10.1965, wohnhaft Kölner Str. 33a, 41564 Kaarst
  1. 2. Vorsitzende: Frau Simone Nowak, geb. Laubinger, geb. am 22.11.1976, wohnhaft Klausner Str. 43, 41564 Kaarst
  1. Kassenführer: Frau Claudia Esser, geb. Mai, geb. am 02.05.1965, wohnhaft Weilerhöfe 4, 41564 Kaarst
  1. Schriftführer: Frau Ines Neunkirch, geb. Ruhser, geb. am 16.02.1966, wohnhaft Jan-van-Werth-Str. 16, 41564 Kaarst

§ 9 Sitzung des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands dies fordern.
  1. Zu den Sitzungen des Vorstandes wird ein Vertreter der Schulpflegschaft als beratendes Mitglied eingeladen. Im Ermessen des Vorstandes liegt es, einen Vertreter der Schulleitung bzw. des Lehrerkollegiums einzuladen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des Vertreters/der Vertreterin.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt; sie werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 10 Auflösung und Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  1. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Kaarst, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke der Grundschule Büttgen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  1. Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung, Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Beschluss zur Verschmelzung der Fördervereine der Gemeinschaftsgrundschule Büttgen Römerstraße und der Katholischen Grundschule Büttgen auf ihren Mitgliederversammlungen am 11.01.2012 in Kraft.